Ab dem 1.Januar 2018 hat das Finanzamt das Recht jederzeit und ohne vorherige Ankündigung bei einem Steuerpflichtigen zu erscheinen und eine sogenannte „Kassennachschau“ durchzuführen. Falls der Prüfer aufgrund der getroffenen Feststellungen einen Anlass sieht, kann er – ohne vorherige Prüfungsanordnung – unverzüglich und sofort zu einer Betriebsprüfung übergehen.
Hauptzielgruppe der „Kassennachschau“ werden bargeldintensive Betriebe wie z.B. Gaststätten, Taxen, Nagelstudios, Kosmetikbetriebe, Frisörgeschäfte und der Einzelhandel sein.
Der Prüfer hat insbesondere das Recht, sich die Daten der elektronischen
Registrierkassensysteme auslesen zu lassen, das per Hand oder elektronisch
geführte Kassenbuch einzusehen und den aktuellen Kassenbestand mit dem Stand
lt. Kassenbuch abzugleichen.
Das Kassenbuch ist täglich zu führen. Der tatsächliche Kassenbestand muss mit dem
Kassenbestand lt. Kassenbuch übereinstimmen. Das Finanzamt unterstellt hierbei,
dass Fehler auftreten können. Wenn z.B. der tatsächliche Kassenbestand nicht
mit dem Bestand lt. Kassenbuch übereinstimmt, muss die Differenz ausgewiesen
und verbucht werden.
Ein Kassenbuch darf nicht nachträglich verändert werden können. Das Finanzamt wird daher künftig keine Kassenbücher als Excel-Tabellen mehr akzeptieren. Ein
elektronisches Kassenbuch muss – wie eine Registrierkasse – sicherstellen, dass
nachträglich keine nicht dokumentierten Veränderungen möglich sind.
Um den Kassenbestand nachprüfbar zu dokumentieren, sollte dieser täglich durch eine Zählprotokoll festgehalten werden. Den Vordruck für ein Zählprotokoll – als PDF
und als Excel-Tabelle - habe ich ebenfalls in meinen Downloadbereich eingestellt. Die Excel-Tabelle erspart die Rechenarbeit. Die ausgefüllte Tabelle muss täglich ausgedruckt und vom Unternehmer unterschrieben werden.
Auszug aus dem Gesetzestext zur Kassennachschau:
„Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben dem mit der
Kassen-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher
sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen
über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung der Erheblichkeit nach Absatz 1 geboten ist. Liegen die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen oder Bücher in elektronischer Form vor, ist der Amtsträger berechtigt, diese einzusehen, die Übermittlung von Daten über die einheitliche digitale Schnittstelle zu verlangen oder zu verlangen, dass Buchungen und Aufzeichnungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten trägt der Steuerpflichtige.“
Die vollständige Vorschrift finden Sie hier:
Leider hat der Gesetzgeber diese Vorschrift so mangelhaft formuliert, dass sehr viele
Unklarheiten bleiben.
Aus dem Gesetzestext ergeben sich z.B. keine Einschränkungen wann der Prüfer erscheinen darf. Er kann daher – nach dem Gesetzeswortlaut zu jedem Zeitpunkt – auch zu Hauptgeschäftszeiten – escheinen.
Ferner ist unklar, wie im Detail die Legitimation durch den Prüfer zu erfolgen hat.
Problematisch ist dies vor allem im Hinblick darauf, weil die Gefahr besteht,
dass „Trittbrettfahrer“ als Finanzbeamte auftreten und in betrügerischer
Absicht bei Unternehmen eindringen.
Der vorgezeigte Ausweis sollte daher – m.E. – in jedem Fall zumindest durch einen telefonischen Rückruf beim Finanzamt bestätigt werden.